Satzung

Verein der Freunde und Förderer des Karolinen-Gymnasiums Rosenheim e.V. 

 

 

S A T Z U N G

 

 

 

§ 1       Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

1.         Der Verein führt den Namen

                        „Verein der Freunde und Förderer

                   des Karolinen-Gymnasiums Rosenheim e.V.“

 

            und ist in das Vereinsregister beim AG Traunstein unter VR 40063 eingetragen.

 

2.         Der Verein hat seinen Sitz in Rosenheim.

 

3.         Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr; es beginnt jeweils am 01.08. und endet am 31.07. des darauffolgenden Jahres.

 

 

 § 2      Zweck

 

1.         Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

2.         Ziele und Aufgaben des Vereins sind, den Bildungs- und Erziehungsauftrag des Karolinen- Gymnasiums entsprechend dem Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) ideell und materiell zu fördern.

 

3.         Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

4.         Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

5.         Der Verein ist parteipolitisch ungebunden und konfessionell neutral.

 

 

§ 3       Mitgliedschaft

 

1.         Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen die das 18. Lebensjahr vollendet haben und juristische Personen werden.

 

2.         Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand aufgrund eines schriftlich, in Textform oder im Wege anderweitiger elektronischer Datenübertragung gestellten Aufnahmeantrages.

 

3.         Das Mitglied teilt dem Verein im Laufe der Mitgliedschaft eintretende Änderungen der im Aufnahmeantrag genannten Anschrift, E-Mail-Adresse oder Bankverbindung unverzüglich mit.

 

 

 

§ 4       Beendigung der Mitgliedschaft

 

1.         Die Mitgliedschaft endet

 

            a)         mit dem Tod des Mitglieds,

            b)         durch freiwilligen Austritt,

            c)         durch Ausschluss aus dem Verein,

            d)         bei juristischen Personen mit deren Auflösung.

 

2.         Ein Mitglied kann jederzeit schriftlich oder in Textform gegenüber dem Vorstand seinen Austritt erklären. Der Austritt wird mit Ablauf des Tages wirksam, an dem die Austrittserklärung dem Verein zugeht, soweit das Mitglied in der Erklärung keinen späteren Zeitpunkt benannt hat.

 

3.         Ein Mitglied kann aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn

 

            a)         das Mitglied gegen die Satzung verstößt oder         

            b)         das Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt oder den Interessen des Vereins zuwiderhandelt.

 

            Der Beschluss muss begründet und dem Betroffenen schriftlich oder in Textform mitgeteilt werden. Gegen den Ausschluss ist auf der der Mitteilung des Beschlusses folgenden Mitgliederversammlung eine einmalige Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; deren Entscheidung ist endgültig.

 

4.         Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden bereits geleistete Beiträge nicht zurückerstattet.

 

 

§ 5       Beiträge

 

1.         Die Mitglieder leisten Beiträge nach eigenem Ermessen; jedoch ist mindestens der von der Mitgliederversammlung festgesetzte Beitrag zu leisten.

 

2.         Der Beitrag ist jeweils zum 1. Dezember eines Kalenderjahres fällig und wird per Lastschrift eingezogen.

 

3.         Freiwillige Spenden sind erwünscht.

 

 

§ 6       Organe des Vereins

 

1.         Organe des Vereins sind:

 

            a)         der Vorstand

            b)         die Mitgliederversammlung

 

 

§ 7       Der Vorstand

 

1.         Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der zweiten Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/-in („geschäftsführender Vorstand“) und dem/der Schriftführer/-in und bis zu zwei Beisitzern/Beisitzerinnen.

 

2.         Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung jeweils für zwei Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes innerhalb seiner Amtszeit aus, können die verbleibenden Mitglieder für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds dessen Aufgaben kommissarisch übernehmen oder ein Ersatzmitglied berufen. In der nächsten Mitgliederversammlung erfolgt eine Neuwahl.

 

3.         Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 des BGB. Er leitet den Verein und erledigt die laufenden Geschäfte.

 

4.         Zur Vertretung des Vereins sind jeweils zwei der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam berechtigt. Verfügungen über Vermögenswerte des Vereins sowie Verpflichtungen hierzu bedürfen der Unterschrift eines dieser Vorstandsmitglieder.

 

 

§ 8       Die Mitgliederversammlung

 

1.         Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht vom Vorstand zu besorgen sind, durch Beschluss einer Mitgliederversammlung geordnet.

 

2.         Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen einberufen. Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder mit schriftlicher Begründung verlangt wird. Die Einberufung erfolgt per E-Mail (in Ausnahmefällen per Post) in Textform. Mitteillungen jeglicher Art gelten als zugegangen, wenn sie an die dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-Adresse gerichtet ist.

 

3.         Aufgaben der Mitgliederversammlung:

 

            a)         Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichts des Vorstands;

            b)         Wahl der Kassenprüfer/-in und Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer/-in;

            c)         die Entlastung des Vorstands;

            d)         die Wahl oder Entlassung von Vorstandsmitgliedern;

            e)         die Festsetzung der Mindestbeiträge;

            f)         die Beschlussfassung über Grundsätze für die Geschäftsführung durch den Vorstand;

            g)         die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins;

            h)         die Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschluss gemäß § 4 Absatz 3 der Satzung.

 

4.         Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen/deren Verhinderung von seinem/ihrem Stellvertreter geleitet.

 

5.         Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig. Bei Abstimmungen hat jedes Mitglied eine Stimme. Ein Mitglied kann sich aufgrund schriftlich oder in Textform erteilter Vollmacht durch ein anderes Mitglied in der Mitgliederversammlung vertreten lassen. Bei Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

6.         Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung muss eine Niederschrift angefertigt werden, die von dem/der Leiter/-in der Versammlung und einem weiteren Mitglied des Vereins als Protokollführer/-in zu unterschreiben ist.

 

7.         Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

 

§ 9       Vereinseinkünfte

 

1.         Alle Einnahmen und etwaigen Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden.

 

2.         Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

 

3.         Die Mitglieder und der Vorstand sind ehrenamtlich tätig. Sie haben bei Ausscheiden oder Auflösung des Vereins keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

 

4.         Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 10     Kassenprüfer

 

1.         Die Kassengeschäfte des Vereins werden durch zwei Kassenprüfer/-innen, der/die jeweils für ein Jahr durch die Mitgliederversammlung gewählt wird, geprüft. Eine ein- oder mehrmalige Wiederwahl ist zulässig.

 

2.         Scheidet der/die Kassenprüfer/-in innerhalb seiner/ihrer Amtszeit aus, so wählt der geschäftsführende Vorstand für die restliche Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen eine/-n Ersatzprüfer/-in.

 

3.         Der/die Kassenprüfer/-in erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

 

 

§ 11     Auflösung des Vereins

 

1.         Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren.

 

2.         Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Rosenheim mit der Auflage, es für die Förderung des Karolinen-Gymnasiums oder der dann noch bestehenden Gymnasien in Rosenheim zu verwenden.

 

 

§ 12     Datenschutz

 

Der Datenschutz ist in der „Datenschutzerklärung für Mitglieder“ des Vereins geregelt. Die Datenschutzerklärung befindet sich auf der Homepage des Vereins.

 

 

§ 13     Inkrafttreten

 

Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 09.11.2022 in Rosenheim beschlossen und gilt ab diesem Tag.

Verein der Freunde und Förderer
des Karolinen-Gymnasiums
Rosenheim e.V.